Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen)
1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen und Lieferungen. Ergänzend gelten unsere Verrechnungssätze in der jeweils aktuellen Fassung, die bei uns angefordert werden kann.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers sind selbst bei Kenntnis unsererseits nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Lieferung oder Leistung zustande.
1.4 Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie etwa Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsangaben sowie die Darstellung von Ausführungsmöglichkeiten, sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich erklären.
1.5 Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.6 An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2 Preise und Zahlungen
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und Versandkosten. Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
2.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Dienstleistungen zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand monatlich zu vergüten. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
2.3 Der Auftraggeber darf nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle des Zurückbehaltungsrechts auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.
2.4 Zahlungen des Auftraggebers werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
3 Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang
3.1 Zumutbare Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig und unsererseits vorbehalten.
3.2 Bei im Vertrag genannten Terminen zur Leistung oder Lieferung handelt es sich um unverbindliche Angaben. Leistungs- und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.3 Die Einhaltung von Leistungs- oder Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Auftraggeber geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Frist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
3.4 Die Einhaltung von vereinbarten Leistungs- oder Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.5 Es gelten die Incoterms 2000 als vereinbart. Lieferungen erfolgen EXW, sofern nicht anders vereinbart, ab Herstellungsort.
3.6 Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung oder Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
3.7 Auf Wunsch des Auftraggebers schließen wir vom Auftraggeber verlangte Versicherungen, etwa Transportversicherungen, auf dessen Kosten ab.
4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an unseren Liefergegenständen und Leistungen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
4.2 Werden die Sachen vom Auftraggeber mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so räumt uns der Auftraggeber an der Hauptsache ein anteiliges Miteigentum ein, soweit die Hauptsache ihm gehört.
4.3 Veräußert der Auftraggeber die gelieferte Sache bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen ab. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Auftraggeber berechtigt, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
4.4 Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 15 % übersteigt. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.
5 Abnahme
5.1 Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, so steht es der Abnahme gleich, wenn der Auftraggeber ein Werk nicht innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Soweit die Zwei-Wochenfrist im Einzelfall unangemessen kurz sein sollte, gilt stattdessen eine angemessene Frist.
5.2 Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes bzw. der Gründe erfolgen.
6 Pflichtverletzungen
6.1 Im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits kann der Auftraggeber die weitergehenden Ansprüche auf Schadenersatz und Rücktritt geltend machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt hat und gleichzeitig erklärt hat, dass er die Erfüllung nach Ablauf der Nachfrist ablehnt (Ablehnungsandrohung).
6.2 Stellt sich bei einer Nachforschung im Zusammenhang mit einem seitens des Auftraggebers geltend gemachten Verlangens auf Nacherfüllung heraus, dass wir nicht zur Nacherfüllung verpflichtet waren bzw. sind, so sind wir berechtigt, die bei der Nachforschung angefallenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, auf der Grundlage der dann geltenden Honorartabelle in Rechnung zu stellen.
6.3 Ansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung unsererseits bei der Erstellung eines unkörperlichen Werkes oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verjähren, außer bei mindestens vorsätzlichem Verschulden, innerhalb von zwei Jahren ab der vollständigen Erbringung der Leistung bzw. ab Abnahme, sofern eine Abnahme zu erfolgen hat bzw. hatte. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, für diese gilt Ziffer 7.2.
7 Mängel
7.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels an uns zu melden.
7.2 Die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder Leistung – bzw. soweit eine Abnahme zu erfolgen hat ab Abnahme.
7.3 Macht der Auftraggeber einen Nacherfüllungsanspruch aufgrund eines durch uns zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangels geltend, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
7.4 Wählt der Auftraggeber wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, so verbleibt die Sache bzw. Leistung beim Auftraggeber, sofern ihm dies zumutbar ist, und es beschränkt sich sein Schadenersatzanspruch auf die Differenz zwischen dem Preis und der mangelhaften Sache bzw. Leistung.
7.5 Wir haben einen Mangel nicht zu vertreten, der nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist, zum Beispiel: ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, übermäßige Beanspruchung, unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers, fehlerhafte Bedienung oder Instandsetzung usw.
7.6 Im Falle der Arglist oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder Leistung stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln zu, unbeachtlich der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen.
7.7 Wir haften für die Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten nur in den Fällen, in denen uns diese entgegenstehenden Schutz- oder Urheberrechte bekannt waren oder unter Aufwendung angemessener Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
7.8 Wir sind zur Durchführung einer Schutzrechtsrecherche, wie etwa einer Patentrecherche, im Rahmen eines Auftrages nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich zusätzlich beauftragt wurde.
7.9 Im Falle des Verkaufs gebrauchter Waren ist eine Haftung für Mängelansprüche, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen.
8 Haftung
8.1 Wir haften, außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, dem Auftraggeber für entstandenen Schaden, nur insoweit, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht haben.
8.2 Diese Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche und nebenvertragliche Ansprüche.
8.3 Die Haftungsbeschränkung schränkt eine gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Haftung für eine übernommene Garantie nicht ein, soweit die Garantie den Auftraggeber gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte.
8.4 Der Ersatz von reinem Vermögensschaden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und der Schadenshöhe, begrenzt.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, in angemessenen Abständen Sicherungskopien für seine Daten anzufertigen. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.
9 Kündigung
9.1 Jede Partei ist zur vorzeitigen Kündigung eines Werk- oder Dienstvertrages mit einer Frist von 14 Tagen zum 15. eines Monats bzw. zum Monatsende berechtigt. Da wir die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung notwendigen Ressourcen permanent vorhalten, ist der Auftraggeber bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch ihn zum Ersatz der Bereithaltekosten wie folgt verpflichtet:
100 % im ersten Monat nach Vertragsende,
75 % im zweiten Monat nach Vertragsende und
50 % im dritten Monat nach Vertragsende
der durchschnittlichen monatlichen Vergütung gemäß Auftrag und Terminplan. Ist die Restleistungszeit laut Terminplan kürzer als drei Monate, sind Bereithaltekosten nur bis zum im Zeitpunkt der Kündigung geplanten Leistungsende zu zahlen.
9.2 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen in jedem Fall durch den Auftraggeber wie vereinbart zu vergüten. Soweit der Auftraggeber vorzeitig gekündigt hat, hat der Auftraggeber auch die Kosten für durch uns nicht mehr rückgängig zu machende Verträge mit Dritten (z. B. Subunternehmer und Materiallieferanten) zu übernehmen.
10 Nutzungsrechte, Arbeitnehmerfindungen
10.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erhält an unseren Lieferungen oder Leistungen der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht. Im Übrigen bleiben die Nutzungs- und Verwertungsrechte bei uns. Dies gilt auch für Leistungsergebnisse, die durch uns im Rahmen der durch den Auftraggeber beauftragten Leistungserbringung erzielt werden.
10.2 Es steht uns frei, ob wir Erfindungen oder sonstige schutzrechtsfähige Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber erbrachten Leistungen entstehen, dem Auftraggeber melden und ob wir solche als Schutzrechte anmelden. Die Übertragung solcher Erfindungen und sonstigen schutzrechtsfähigen Ergebnisse auf den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
11 Rechte und Pflichten der e4 Qualification GmbH
11.1 Haben wir aus demselben Vertragsverhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber, etwa auf Zahlung unserer Vergütung, so können wir unsere Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis solange verweigern, bis die uns gebührende Leistung des Auftraggebers bewirkt ist (Zurückbehaltungsrecht).
11.2 Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur Erbringung unserer Leistung einzuschalten.
11.3 Wir sind ausschließlich alleine zu arbeitsrechtlichen Weisungen gegenüber unseren Mitarbeitern befugt, auch wenn diese in Projekten gemeinsam mit Mitarbeitern des Auftraggebers, auch in den Firmenräumen des Auftraggebers, tätig sind bzw. werden.
11.4 Wir werden über alle als vertraulich gekennzeichneten schriftlichen Informationen, die uns im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit übergeben werden, Stillschweigen bewahren.
11.5 Wir werden alle mit einer Anfrage oder einem Auftrag zusammenhängenden Informationen, soweit sie uns in materieller Form vorliegen, zurückgeben oder vernichten.
12 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, uns alle Informationen erteilt werden und wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die zur Ausführung unserer Tätigkeit notwendig sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Ausführung unserer Tätigkeit dem Auftraggeber bekannt werden.
12.2 Erforderliche Genehmigungen für die von uns gelieferten Produkte bzw. für die von uns erbrachten Leistungsergebnisse hat der Auftraggeber einzuholen und hierfür die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für erforderliche Ex- und Importpapiere.
12.3 Der Auftraggeber wird während der Erbringung der Leistungen und in den folgenden zwei Jahren keine unserer an der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter direkt oder indirekt beschäftigen (z. B. als Arbeitnehmer, selbstständige Auftragnehmer oder Leiharbeitnehmer). (Dieser Punkt entfällt bei Personalvermittlungsverträgen.)
12.4 Unsere Nennung bzw. die Verwendung des Namens „e4 QUALIFICATION GmbH“ im Zusammenhang mit unseren Leistungen und Leistungsergebnissen bzw. für von uns gelieferte Produkte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
13 Allgemeines
13.1 Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Auftraggebers uns gegenüber ist unser Firmensitz.
13.2 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die für seine Verwendung unserer Lieferungen und Leistungen erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
13.3 Sollte eine Bedingung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die betreffende unwirksame Bedingung durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine derartige Bedingung zu schließen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.
14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Vertragssprache ist deutsch.
14.2 Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hockenheim, Deutschland.
14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).