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Einkaufsbedingungen

1      Allgemeines

1.1    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen­stehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Liefer­anten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.

1.2    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Gel­tung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

 

2      Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1    Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Ände­rungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestel­lungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

2.2    Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.

2.3    Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufs­bedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.

2.4    Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.5    Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wo­chen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

 

3      Lieferung

3.1    Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2    Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3    Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Ne­benkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4    Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der ver­einbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.5    Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der ver­ späteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzan­sprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.6    Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir ha­ben ihnen ausdrücklich zugestimmt, oder sie sind uns zumutbar.

3.7    Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangs­kontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.8    An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforder­lichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

 

4      Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörung­en, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwend­bare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sons­tigen Rechte –, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

 

5      Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Liefer­abrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungs­merkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

 

6      Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

 

7      Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 45 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

8      Mängelansprüche und Rückgriff

8.1    Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2    Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

8.3    Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grund­sätzlich uns zu. Dem Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

8.4    Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels be­ginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Ab­wehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schä­den, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzu­nehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sach­mängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahr­übergang).

8.5    Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von even­tuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechts­mängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

8.6    Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche in­stand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Ver­jährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8.7    Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertrags­gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits , Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang über­steigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8.8    Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Ver­tragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rück­griff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängel­rechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

8.9    Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins­besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.

8.10  Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

8.11  Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

9      Produkthaftung und Rückruf

Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch ge­nommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegen­standes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensab­hängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verant­wortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

10     Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werk­gelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Eine Haftung durch uns für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausge­schlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahr­lässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Er­füllungsgehilfen verursacht wurde.

 

11     Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialver­packungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestim­mungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung­en zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeug­nissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

 

12     Werkzeuge und Formen

12.1  Werkzeuge werden von uns grundsätzlich voll bezahlt bzw. zur Verfügung gestellt und bleiben unser Eigentum.

12.2  Die Werkzeuge sind so zu lagern, dass keine Beschädigungen durch den Produktionsablauf des Lieferanten oder andere Ein­flüsse möglich sind. Sie sind als unser Eigentum zu kenn­zeichnen. Der Lieferant hat dabei die Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

12.3  Der Lieferant setzt die Werkzeuge ausschließlich für die Her­stellung unserer Teile ein.

12.4  Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge für die Dauer der Verwahrung auf eigene Kosten in voller Höhe gegen Verlust und Beschädigung durch Feuer, Diebstahl sowie alle anderen erfahrungsüblich und bereichstypisch potenziell relevanten Schadensereignisse zu versichern. .

12.5  Änderungen am Werkzeug dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung durchgeführt werden. Sofern die Genehmigung vorliegt, ist die Änderung unverzüglich in zeitlicher Abstimmung mit uns so durchzuführen, dass die Versorgung der Produktion nicht eingeschränkt wird.

12.6  Der Lieferant führt die Wartung der Werkzeuge auf eigene Kosten so durch, dass sie stets uneingeschränkt einsatzbereit sind und daraus Teile nach unseren Anforderungen hergestellt werden können. Störfälle sind uns schriftlich anzuzeigen.

12.7  Wir sind berechtigt, die Werkzeuge jederzeit nach Abstimmung mit dem Lieferanten zu überprüfen.

12.8  Verletzt der Lieferant seine Verpflichtungen aus diesen Ein­kaufsbedingungen oder erreichen die Partner bei gegebenenfalls erforderlichen Preiserhöhungen für die aus den Werkzeugen herzustellenden Produktionsteile oder über sonstige Angelegen­heiten in der Vertragsabwicklung keine Einigung, können wir die Werkzeuge und alle dafür erforderlichen Unterlagen in unseren unmittelbaren Besitz nehmen. Die Übergabe findet auf unserem Firmengelände statt; die Kosten der Übergabe hat der Lieferant zu tragen.

12.9  Unabhängig von unserem gesetzlichen Herausgabeanspruch und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist der Lieferant zum Besitz unserer Fertigungsmittel berechtigt, wenn und sofern der Lieferant diese zur Abwicklung eines Auftrags für uns benötigt. Ansonsten ist der Lieferant jederzeit auf unser Verlangen zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge unter Aus­schluss eines Zurückbehaltungsrechts verpflichtet.

 

13     Unterlagen und Geheimhaltung

13.1  Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder techni­schen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa überge­benen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig ver­wendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich ange­fertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise über­lassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.2  Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren ver­traulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachge­bauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

 

14     Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

 

15     Allgemeine Bestimmungen

15.1  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkom­mende Regelung zu ersetzen.

15.2  Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Rüsselsheim. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

15.3  Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Überein­kommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).